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7. Juni 2010

Änderungsantrag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsge-setzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/2088

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit - Drs. 16/2529

Der Landtag wolle den Gesetzentwurf mit folgenden Änderungen beschließen:

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke

1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Hilfen sollen dazu beitragen, dass Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 1 Nr. 1 durch präventive Maßnahmen vermieden oder rechtzeitig erkannt und therapeu-tisch behandelt werden.“

2. Dem § 7 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

„(4) 1Die psychosozialen Hilfen sollen so angeboten werden, dass sie der Vermeidung von stationären Unterbringungen dienen. 2Hierzu gehört die auch die Vorhaltung von Bereit-schaftsdiensten zur Krisenintervention an Wochenenden und zu Nachtzeiten.“

3. § 15 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

„1Der Vollzug der Unterbringung in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäu-sern nach § 15 Abs. 1 Satz 2 steht unter ärztlicher Leitung; grundrechtseinschrän-kende Maßnahmen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen und psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Sozialarbeitern und Sozialarbeite-rinnen, Erzieherinnen und Erziehern, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Be-schäftigungstherapeutinnen und -therapeuten oder Pflegekräften vollzogen werden. 2Die zur Durchführung grundrechtseinschränkender Maßnahmen eingesetzten Be-rufsgruppen dürfen weder Leih- noch Zeitarbeitskräfte sein.“

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

cc) Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:

„5Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei den Ärztinnen und Ärzten, den psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten durch die Approbation und bei den anderen in Satz 3 genannten Berufsgruppen durch ihren berufsqualifi-zierenden Abschluss nachgewiesen.“

dd) Nach dem neuen Satz 5 wird der folgende neue Satz 6 eingefügt:

„6Die in Satz 1 genannten Berufsgruppen müssen über Erfahrungen in psychiatri-scher Arbeit verfügen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen, die den Umgang mit grundrechtseinschränkenden Maßnahmen zum Inhalt haben.

bb) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 7 und 8.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

„2Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten müssen das Fachministerium über Sachverhalte unterrichten, die möglicherweise eine Verletzung von Rechten untergebrachter Personen zum Gegenstand haben.“

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Antragserfordernis, Berichterstattung“

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

„(4) Über die in Absatz 3 genannten Maßnahmen führt jede stationäre und teilstati-onäre Einrichtung eine Berichtsstatistik, die der Fachaufsicht sowie den Besuchskom-missionen regelmäßig zur Kenntnis gegeben wird.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

„3Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person dauerhaft in ih-rem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig.“

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„3Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten oder die Einwilligung der zur Betreuung oder Pflege bestellten Personen, zu deren Auf-gaben die Gesundheitsfürsorge gehört, für Maßnahmen nach § 1904 Abs.1 des Bürger-lichen Gesetzbuches bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts bzw. bei Minder-jährigen des Familiengerichts.“

6. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

„Ausschuss für Angelegenheit der psychiatrischen Krankenversorgung, Besuchskommissio-nen, Landesfachbeirat“.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Sie führen ihre Besuche in der Regel ohne vorherige Anmeldung durch.“

b) Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

„(8) Das Land setzt zur Beratung in Bezug auf fachliche Standards und die Weiter-entwicklung der Hilfen für psychisch kranke Menschen einen Landesfachbeirat Psychiat-rie ein.“

Artikel 2

Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

§ 3 a wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

„(1) 1Soweit der Vollzug der Maßregeln nach § 3 Abs.1 Satz 2 im Wege der Beleihung übertragen worden ist, dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen oder psychologischen Psychotherapeutinnen und-therapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen, Erzieherinnen und Erziehern, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Beschäftigungstherapeutinnen und -therapeuten oder Pflegekräften vollzogen werden. 2Die zur Durchführung grundrechtseinschränkender Maßnahmen eingesetzten Berufsgruppen dür-fen weder Leih- noch Zeitarbeitskräfte sein. 3Sie dürfen insoweit nur tätig werden, wenn das Fachministerium sie zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt hat. 4Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. 5 Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei Ärztinnen und Ärzten, den psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten durch die Approba-tion und bei den anderen, in Satz 1 genannten Berufsgruppen durch ihren berufsqualifizieren-den Abschluss nachgewiesen. 6Die in Satz 1 genannten Berufsgruppen müssen über Erfah-rungen in der psychiatrischen Arbeit verfügen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen, die den Umgang mit grundrechtseinschränkenden Maßnahmen zum Inhalt haben. 7Die Verwal-tungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Beliehenen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse.“

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

Miriam Staudte

Stellv. Fraktionsvorsitzende

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