Zuwegung zur geplanten Elbbrücke bei Darchau gefährdet Schutzziele in der Elbtalaue

Hannover, den 02.04.2008

Kleine Anfrage

zur mündlichen Beantwortung

 Abgeordnete Miriam Staudte (Grüne)

Zuwegung zur geplanten Elbbrücke bei Darchau gefährdet Schutzziele in der Elbtalaue

Im Zuge der Planungen für eine Elbbrücke bei Darchau (Landkreis Lüneburg)- Neu Darchau (Landkreis Lüchow-Dannenberg) wird als Zuwegung zur Brückenauffahrt auch eine Ortsumgehung für die Ortschaft Neu Darchau geprüft. Gegenüber der Lokalpresse hat Ministerpräsident Wulff in Aussicht gestellt, nicht nur den Brückenbau sondern auch den Bau der ca. 8 Mio. Euro teuren Ortsumgehung mit Landesmitteln zu fördern.

Die Vorzugsvariante der 1,5 km langen Ortsumgehung Neu Darchau würde durch sensible Schutzgebiete, die Gebietsteilen A und C-42 des  Biosphärenreservats "Nds. Elbtalaue", sowie auf einer Länge von 300m im EG-Vogelschutzgebiet "Nds. Mittelelbe" und im FFH-Gebiet "Elbniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg" verlaufen und voraussichtlich erheblich beeinträchtigen.

Ich frage die Landesregierung:

1.   Wie beurteilt die Landesregierung die Ergebnisse der vom Landkreis Lüneburg in Auftrag gegebenen "Naturschutzfachliche Stellungnahme" der EGL GmbH (Entwicklung und Gestaltung von Landschaft) Lüneburg, die sich der Fragestellung widmet, ob eine Ortsumgehung aus naturschutzfachlicher Sicht unmöglich, unwahrscheinlich oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand zu realisieren ist?

2.   Welche negativen Auswirkungen sind aus Sicht der Landesregierung durch den Bau dieser Ortsumgehung auf Fauna (insbesondere Avifauna) und Flora in den tangierten Schutzgebieten zu erwarten?

3.   Wie beurteilt die Landesregierung die juristische Einschätzung, dass der Neubau einer Straße nicht als "Erneuerung von Straßen und Wegen" gemäß §11NElbtBRG eingestuft werden kann und eine Ausnahmegenehmigung im Gebietsteil C-42 damit von der Biosphärenreservatsverwaltung zu verweigern ist?

Miriam Staudte

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Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung von Frau Miriam Staudte (GRÜNE) "Zuwegung zur geplanten Elbbrücke bei Darchau gefährdet Schutzziele in der Elbtalaue"

Die geplante Elbebrücke bei Neu Darchau soll für die nordöstlich der Elbe gelegenen Landesteile (Amt Neuhaus) eine bessere Verbindung insbesondere zum übrigen Landkreis Lüneburg schaffen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte als Berufungsinstanz auf die Klagen mehrerer Anwohner und der Gemeinde Neu Darchau einen seinerzeit ergangenen Planfeststellungsbe-schluss des Landkreises Lüneburg für den Bau der Elbbrücke Neu Darchau / Darchau (Amt Neu­haus) mit Urteilen vom 6. Juni 2007 aufgehoben (7 LC 97/06 und LC 98/06).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Der Landkreis Lüneburg hat bei der EGL – Entwicklung und Gestaltung von Landschaft GmbH – eine naturschutzfachliche Voreinschätzung für die jetzt erwogene, mit dem geplanten Brückenneu­bau im Zusammenhang stehende Ortsumgehung Neu Darchau eingeholt. Maßgeblich werden al­lerdings nur die im Rahmen eines etwaigen neuen Planfeststellungsverfahrens zu erstellenden und zu würdigenden Unterlagen sein. Deshalb besteht für die Landesregierung keine Veranlassung, sich vom Landkreis Lüneburg zu der Voreinschätzung berichten zu lassen und diese zu bewerten.

Zu 2.:

Die Auswirkungen einer Ortsumgehung auf die Belange von Natur und Landschaft sind im Rahmen eines etwaigen neuen Planfeststellungsverfahrens eingehend zu prüfen und abzuwägen. Für eine vorgezogene Beurteilung durch die Landesregierung ist daher kein Raum.

Zu 3.:

§ 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG) ermächtigt die Biosphärenreservatsverwaltung zur Erteilung einer Ausnahme für die Erneuerung von Straßen und Wegen, soweit der Zeitraum der Maßnahme oder die Art ihrer Durch­führung den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt. Der Bau einer neuen Ortsumgehung auf einer neuen Trasse wäre als Neubau einer Straße zu qualifizieren und von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Die Zulässigkeit des Straßenneubaus wäre im Rahmen eines et­waigen neuen Planfeststellungsverfahrens festzustellen.

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